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Schwimmanzüge: Einheitliche Handhabung an den SM Schwimmen

08.03.2010 - Barbara Moosmann: Beschluss der Direktion Swiss Swimming vom 5. März 2010: Es gelten die Bestimmungen aus den Reglementen 7.3.1 und 7.3.2 sowie die nachstehenden Ergänzungen und Präzisierungen.

Zum Sicherstellen der Verständlichkeit sowie einer einheitlichen Handhabung betreffend der Verwendung der Schwimmanzüge an den Schweizermeisterschaften vom 11.-14. März 2010 in Genf erlässt die Direktion Swiss Swimming nachstehende Ergänzungen und Präzisierungen zu den in Punkt 7.5 des Reglementes 7.3.1 festgehaltenen Bestimmungen.

Regelungen für Schwimmer

1. Grösse:
Schwimmanzüge dürfen aus einem oder zwei Teilen bestehen, nur bis zu den Knien reichen und:
-    für Männer nicht oberhalb des Bauchnabels enden;
-    für Frauen weder den Nacken noch die Schultern bedecken.

2. EINE Schicht:
Es darf während des Wettkampfes nur ein Schwimmanzug getragen werden. Es ist nicht erlaubt, zwei oder mehr Schwimmanzüge übereinander zu tragen (dies umfasst auch sog. Slips unter dem Anzug).Wasserballbadehosen mit Innenhosen gelten als 2 Anzüge.

3. Reissverschlüsse oder andere Befestigungssysteme sind gemäss Beschluss Direktion Swiss Swimming nicht mehr erlaubt. (Reglement 7.3.1 wird diesbezüglich ergänzt).

4. Durchlässigkeit:
Schwimmanzüge dürfen Anstandsregeln nicht verletzen und müssen aus undurchsichtigem, durchlässigem Gewebe beschaffen sein. Es ist nicht zulässig, dass einzelne Teile am Anzug aus undurchlässigem Material sind.

5. Verantwortlichkeit:
Der Schwimmer muss sich persönlich versichern, dass sein Anzug gemäss den aufgeführten Punkten (1-4) zugelassen ist.

6. Gültigkeit:
Diese Regelungen gilt auch für Masterswettkämpfe. Ausnahme bilden einzig die Openwater Fina-Events; bis zum 31.05.2010 gilt dort noch die Anzugsregelung aus dem Jahr 2009.


Aufgaben der Schiedsrichter / Richter
Grundsätzlich gelten die Ausführungen im Anhang 13 zum Reglement 7.3.2 

1. Generell muss keine vorherige Kontrolle erfolgen, ob ein Schwimmanzug den oben aufgeführten Regelungen entspricht. 

2. Der Schiedsrichter muss dies nur dann prüfen, wenn Zweifel bestehen, ob der betreffende Anzug die aufgeführten  Regelungen verletzt und auch nicht auf der FINA Liste der erlaubten Modelle steht, oder wenn eine Meldung eines Richters oder ein Einspruch erfolgt.

3. Falls keine Zweifel bestehen, dass nur ein Schwimmanzug getragen wird, erfolgt nur eine Sichtkontrolle. 

4. Schwimmer, welche gegen die Regeln verstossen, werden „disqualifiziert, weil sie unerlaubte Hilfsmittel benutzt haben“.


Allgemeine Hinweise:

1. Es sei darauf hingewiesen, dass an FINA Events und an vielen anderen internationalen Events nur mit Schwimmanzügen, die auf der Liste der von der FINA anerkannten Anzügen aufgeführt sind, geschwommen werden darf.

2. Darüber hinaus sind Schwimmanzüge, die vor 2009 genehmigt und vollständig aus textilem Material (Lycra, Nylon, usw.) gefertigt sind, sowie „einfache“ Badehosen und Badekleider auch ohne Wiedervorlage bei der FINA akzeptiert, vorausgesetzt, dass sie die bestehenden FINA-Regelungen sowie die hier unter Punkt 1-4 aufgelisteten Ausführungen erfüllen. Überprüfungen hierzu sind vorbehalten. Alle anderen Schwimmanzüge (insbesondere Hi-Tech Modelle) sind nur dann erlaubt, wenn sie auf der FINA Liste in der jeweils aktuellen Fassung) aufgeführt sind.


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